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Landgericht Bonn
c/o Bonner Gerichtssachverständigen Verein e.V.
Gerichtsfach Raum W.010
Wilhelmstr. 21
53111 Bonn
info@sv-bonn.de

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Bonner Gerichtssachverständigenverein e.V.

Satzung Bonner Gerichtssachverständigenverein

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Bonner Gerichtssachverständigenverein", nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".
  2. Sitz des Vereins ist Bonn.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Bonner Gerichtssachverständigenvereins ist es,
  1. die für die Gerichte im Bezirk des Landgerichts Bonn regelmäßig tätigen Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und deren Interessen wahrzunehmen;
  2. die für die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständigen Gremien bei der Ausbildung, Prüfung und Zulassung von Sachverständigen zu unterstützen;
  3. in der Öffentlichkeit und in den Medien über Aufgaben und Tätigkeit der für die Gerichte tätigen Sachverständigen zu berichten;
  4. Schlichtungsversuche auf freiwilliger Basis bei beruflichen Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander durchzuführen;
  5. den gesellschaftlichen Kontakt und das persönliche Kennenlernen der Mitglieder zu fördern.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder öffentlich bestellter oder von Gericht beauftragter Sachverständiger werden, der im Landgerichtsbezirk Bonn tätig ist. Voraussetzung ist weiter eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Widerspruch gegen diese Entscheidung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Entscheidung des Vorstands bleibt es auch vorbehalten, ein Mitglied aufzunehmen, welches an sich die Aufnahmebedingungen, insbesondere diejenige der öffentlichen Bestellung, nicht erfüllt, jedoch in gleicher Weise wie die anderen Mitglieder den Vereinszwecken entspricht und förderlich ist. Eine solche Aufnahme bedarf jedoch der Genehmigung der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß. Erfolgt die Genehmigung in der nächsten Mitgliederversammlung nicht, gilt die Aufnahme als nicht erfolgt.
  2. Die Mitgliedschaft wird beendet
    1. durch Tod;
    2. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann und nur zum Ende des Kalenderjahres möglich ist;
    3. durch förmliche Ausschließung aus wichtigem Grund, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erfolgen kann, z.B. wegen Verlustes der Voraussetzungen der Mitgliedschaft;
    4. Mitglied kann bleiben, wer seine Tätigkeit aus Altersgründen einstellt.
  3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch in bezug auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Beiträge und sonstige Vereinsmittel

  1. Beiträge, Umlagen und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Ansprüche in bezug auf Überschüsse oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins erforderlichen Mittel sollen, sofern sie nicht durch Spenden oder andere Einnahmen ausgeglichen werden, durch Beiträge oder Umlagen der Mitglieder aufgebracht werden.

    Über die Höhe der Beiträge entscheidet aufgrund eines begründeten Vorschlags des Vorstands die ordentliche Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.

    Die laufenden Beiträge dürfen dabei nur eine Höhe erreichen, durch die die laufenden Ausgaben des Vereins ohne Überschüsse erfüllt werden und eine angemessene Rücklage für Schwankungen der laufenden Ausgaben gebildet werden kann.

    Für Sonderaufgaben außerhalb der laufenden satzungsgemäßen Geschäfte kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit neben den laufenden Mitgliedsbeiträgen Sonderumlagen beschließen, die jedoch pro Kalenderjahr das 5fache des Mitgliedsbeitrags nicht überschreiten dürfen.

  3. Gerät ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresmitgliedsbeiträgen oder Jahresumlagen in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen. Der Ausschluß setzt voraus, daß dem Mitglied unter gleichzeitiger Androhung des Ausschlusses eine Nachfrist von vier Wochen zur Zahlung sämtlicher Beitrags- und Umlagerückstände gesetzt wird.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart sowie evtl. von den Mitgliedern zusätzlich gewählte Referenten.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von dem Vorstand oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, einberufen werden.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Jedes Mitglied kann die Ergänzung bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beantragen.
  4. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig, sofern die Vollmacht schriftlich nachgewiesen und bei dem Vorstand hinterlegt wird.
  5. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden sollen, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Gesamtmitglieder. Soweit in der Satzung eine einfache Mehrheit als ausreichend angesehen wird, ist die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder gemeint.

    Beschlüsse dieser Art müssen durch den 1. Vorsitzenden und je ein weiteres Mitglied des Vorstands beurkundet werden. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, gilt die Unterschrift des Stellvertreters in Verbindung mit der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitglieds.

§ 7 Vorstand

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln durch einfache Mehrheit. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für dessen restliche Amtszeit von dem restlichen Vorstand ein Nachfolger bestellt werden, wobei der Nachfolger auch einer der verbleibenden Vorstandsmitglieder sein kann.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand i.S. des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt, der stellvertretende Vorsitzende allerdings nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden.

    Für Rechtshandlungen, die den Verein mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 DM belasten, ist die Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 8 Auflösung des Vereins

Nach einer Auflösung des Vereins ist ein evtl. verbleibendes Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.